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Versicherungsmakler
Mario Teister
Claudiusstraße 1
04157 Leipzig
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Module der Firmenrechtsschutzversicherung

 

nach obenSchadenersatzrechtsschutz

§2 Abs. a) ARB AVB

....für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dringlichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; ....

 

nach obenArbeitsrechtsschutz

§2 Abs. b) ARB AVB

...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; ...

 

nach obenWohnungs - und Grundstücksrechtsschutz

Für im Versicherungsschein bezeichnete selbstgenutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.

§2 Abs. c) ARB AVB

...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; ...

 

nach obenRechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht

Für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, sowie Anhängern

§2 Abs. d) ARB AVB

...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dringlichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist; ...

 

nach obenSteuer - Rechtsschutz vor Gerichten

Für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande, sowie Anhängern

§2 Abs. e) ARB AVB

...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; ...

 

nach obenSozialgerichts - Rechtsschutz

§2 Abs. f) ARB AVB

...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; ....

 

nach obenVerwaltungs - Rechtsschutz

§2 Abs. g) ARB AVB

...für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; ....

 

nach obenDisziplinar - und Standes - Rechtsschutz

§2 Abs. h) ARB AVB

...für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtverfahren; ....

 

nach obenStraf - Rechtsschutz

§2 Abs. i) ARB AVB

...für die Verteidigung wegen des Vorwurfes

a ) eines verkehrsrechtlichen Vergehens.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat;

b ) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.
Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, dass nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.

 

nach obenOrdnungswidrigkeiten - Rechtsschutz

§2 Abs. j) ARB AVB

...für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;....

 

nach obenBeratungs - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht

§2 Abs. k) ARB AVB

...für Rat und Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in Familien, lebenspartnerschafs- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen; ....